Allgemeine Geschäftsbedingungen – Consulting

1. Anwendungsbereich und Geltung

1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Verträgen im Bereich von Beratungsleistungen, welche dem Auftragsrecht unterliegen (Dienstleistungen ohne Ergebnisverantwortung).

1.2 Die vorliegenden AGB dienen als Vertragsgrundlage und gelten auch ohne ausdrücklichen Hinweis für alle mit WISE IT geschlossenen Einzelverträge bezüglich Beratungsleistungen, welche WISE IT gegenüber dem Kunden erbringt. Allgemeine Geschäftsbedingungen oder ähnliche Dokumente des Kunden finden explizit keine Anwendung in Bezug auf solche Beratungsleistungen.

1.3 Ergänzende und allenfalls von diesen AGB abweichende Regelungen werden schriftlich in einem Einzelvertrag festgehalten. Die Bestimmungen solcher Einzelverträge gehen diesen AGB im Zweifelsfalle vor.

2. Definitionen

2.1 AGB meint diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2.2 Dienstleistungen bezeichnen die von WISE IT konkret zu erbringenden Dienstleistungen, welche in einem Einzelvertrag detailliert beschrieben sind (Art und Beschreibung der vertragsgegenständlichen Leistung, Einsatzdauer, Terminplanung, wechselseitige Verantwortlichkeiten, eingesetzte Ressourcen, Kosten und besondere Bestimmungen).

2.3 Einzelvertrag bezeichnet einen zwischen WISE IT und dem Kunden geschlossenen konkreten Vertrag über die Erbringung/Bestellung von bestimmten Dienstleistungen, welche WISE IT gegenüber dem Kunden erbringt.

2.4 FTE steht für „Full Time Equivalent“ oder „Vollzeitäquivalent“ und bezeichnet ein in Prozent ausgedrückter Anteil von einem Vollzeitpensum einer Ressource. Ein Vollzeitpensum von 100% entspricht dabei der gesetzlichen Normalarbeitszeit für einen gewissen Zeitraum mit anteilmässigem Abzug aller bezahlten Absenzen wie z.B. Ferien, Feiertage, Krankheit, Militärdienst etc.

2.5 Vertrauliche Informationen bezeichnet alle Informationen einer Partei, die diese vor der Offenbarung als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnet hat oder deren Geheimhaltungsbedürftigkeit sich vernünftigerweise aus ihrer Natur und/oder den Umständen ihrer Offenbarung ergibt. Nicht als „Vertrauliche Informationen“ gelten Informationen, von denen die empfangene Partei nachweisen kann, dass sie entweder (i) von der offenlegenden Partei schriftlich zur Offenlegung frei gegeben worden sind; (ii) ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bereits im Besitz der Partei waren, (iii) rechtmäßig von einem Dritten empfangen worden sind, der nicht zur Geheimhaltung verpflichtet war; (iv) allgemein zugänglich sind oder waren; oder (v) unabhängig und ohne Verwendung geheimhaltungsbedürftiger Informationen von einer anderen Partei entwickelt wurden.

2.6 Vorbestehende Materialien bezeichnen Materialien, Daten, Entwicklungen, Erfindungen, Marken oder andere Objekte an welchen WISE IT bereits vor Abschluss eines Einzelvertrages und ausserhalb der Dienstleistungen originär oder rechtsgeschäftlich Immaterialgüterrechte erworben hat. Solche ‚Vorbestehenden Materialien’ sind, auch wenn sie im Zusammenhang mit konkreten Dienstleistungen stehen, Gegenstand gesonderter Vereinbarungen.

3. Pflichten von WISE IT

3.1 WISE IT wird gegenüber dem Kunden die im jeweiligen Einzelvertag vereinbarten Dienstleistungen erbringen.

3.2 Mangels abweichender Vereinbarung im Einzelvertrag wird WISE IT ihre Dienstleistungen je nach Art der anfallenden Arbeiten ‚remote’ und/oder vor Ort beim Kunden erbringen.

3.3 Die in einem Einzelvertrag vereinbarten Zeitpläne und Meilensteine sind nur dann als für WISE IT bindende Verfalltage zu verstehen, wenn dies im Einzelvertrag explizit so vermerkt ist.

3.4 WISE IT wird in einem kommerziell vernünftigen Rahmen versuchen, eine gewisse Kontinuität in Bezug auf die beim Kunden zur Erbringung von Dienstleistungen eingesetzten Ressourcen sicher zu stellen. WISE IT wird die legitimen Interessen des Kunden im Zuge der Absenzenplanung berücksichtigen, soweit dies aufgrund der Umstände vernünftigerweise möglich und von Gesetzes wegen zulässig ist.

3.5 WISE IT ist berechtigt, zur Erfüllung der Dienstleistungen Subakkordanten oder andere Dritte beizuziehen.

4. Vorleistungspflichten/Beistellleistungen des Kunden

4.1 Der Kunde wird die Ressourcen der WISE IT während der Dauer eines Einzelvertrages in dem FTE-Prozentsatz in Anspruch nehmen, welcher im Einzelvertrag definiert ist (so ein solcher im konkreten Fall überhaupt festgelegt ist).

4.2 Der Kunde unterstützt WISE IT bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen soweit zumutbar, erforderlich und zweckdienlich. Der Kunde hat unter anderem stets dafür Sorge zu tragen, dass (i) WISE IT alle für die Vertragserfüllung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Daten zeitgerecht, vollständig und in korrekter Form erhält; (ii) die zur Erbringung der Dienstleistungen auf dem Betriebsgelände des Kunden notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind (wie insbesondere Zurverfügungstellung adäquater IT- und Kommunikationsinfra­struktur, Zugriff auf die Systeme des Kunden, Gebäudezutritt, Zurverfügungstellung angemessener Räumlichkeiten und Bürodienstleistungen), und (iii) in angemessenen Umfang Schlüsselpersonen und anderes Fachpersonal des Kunden bereitstehen, um die Erbringung der von WISE IT vertraglich geschuldeten Leistungen zu ermöglichen.

5. Vergütung & Rechnungsstellung

5.1 Die Dienstleistungen werden von WISE IT nach Aufwand zu den im Einzelvertrag festgelegten Ansätzen abgerechnet.

5.2 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart sind sämtliche in den Einzelverträgen oder anderen Vertragsbeilagen oder Dokumenten aufgeführten Preise und Ansätze stets in Schweizer Franken angegeben und verstehen sich exklusive Spesen, Mehrwertsteuer und anderen anwendbaren Abgaben.

5.3 WISE IT ist berechtigt, dem Kunden die im Zusammenhang mit den Dienstleistungen anfallenden Spesen sowie die Wegzeit zu den Niederlassungen des Kunden und/oder anderen Einsatzorten in Rechnung zu stellen, sofern die Parteien im massgeblichen Einzelvertag keine andere Vereinbarung getroffen haben.

5.4 Die Zahlungsfrist für Rechnungen der WISE IT beträgt 30 Tage rein Netto ab Rechnungsdatum.

5.5 Der Kunde hat WISE IT Beanstandungen bezüglich gestellter Rechnungen umgehend schriftlich anzuzeigen.

5.6 Im Falle der Nichtbezahlung eines Rechnungsbetrages, welcher nicht nach Treu und Glauben beanstandet worden wurde, ist WISE IT berechtigt, vom Kunden Verzugszinse gemäss den Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechtes in Rechnung zu erheben.

6. Sach- und Rechtsgewähr

6.1 WISE IT wird die Dienstleistungen wie im Einzelvertrag vereinbart nach Treu und Glauben, mit der notwendigen Sorgfalt und in Übereinstimmung mit den gemeinhin anerkannten und üblichen Branchenstandards erbringen.

6.2 WISE IT und der Kunde sichern sich gegenseitig zu, dass beide in ihrem Herrschaftsbereich über die notwendigen Rechte und Autorisationen verfügen, um der anderen Partei die Ausübung ihrer Rechte und Pflichten unter dem jeweiligen Einzelvertrag (insbesondere die Nutzung von erbrachten oder zu Erfüllung beigestellten Leistungen) zu ermöglichen, ohne dass dadurch bessere Rechte Dritter gefährdet oder verletzt werden.

7. Haftung

7.1 Die Haftung von WISE IT und die Haftung von WISE IT für ihre Hilfspersonen sind in Bezug auf Schäden, welche im Zuge der Erbringung von Dienstleistungen entstehen, unabhängig vom Rechtsgrund vollumfänglich ausgeschlossen. Von diesem Haftungsausschluss ausgenommen sind jedoch Schäden, die auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von WISE IT zurückzuführen sind.

7.2 Ausgeschlossen oder limitiert ist die Haftung von WISE IT zudem und soweit gesetzlich zulässig für (i) mittelbare Schäden und/oder Folgeschäden (wie entgangener Gewinn, nicht realisierte Einsparungen, Mehraufwendungen des Kunden oder Ansprüche Dritter); (ii) Schäden, die auf ein Verhalten oder eine Unterlassung des Kunden und/oder auf eine Verletzung des massgeblichen Einzelvertrages durch den Kunden zurückzuführen sind; und/oder (iii) sämtliche Schäden, die sich ausserhalb der vernünftigerweise kontrollierbaren Herrschaftssphäre von WISE IT verwirklichen (inklusive Ereignisse höherer Gewalt).

8. Geheimhaltung

8.1 Die Parteien sichern sich gegenseitig zu, dass sie Vertrauliche Informationen der anderen Partei entsprechend strikt vertraulich behandeln und in adäquater Weise vor dem Zugriff durch Dritte schützen werden, wobei sie auf den Schutz solcher Informationen mindestens die gleiche Sorgfalt verwenden werden wie zum Schutz eigener Informationen gleicher oder ähnlicher Natur.

8.2 Soweit nicht anders festgelegt dürfen die Parteien Vertrauliche Informationen ohne vorgängige schriftliche Zustimmung der anderen Partei keinen Dritten offenlegen oder in irgendeiner Weise zugänglich machen. Die Parteien sind jedoch berechtigt, Vertrauliche Informationen auf einer ‚need-to-know’ Basis offen zu legen an (i) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Subakkordanten oder andere Dritte sowie deren Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die zur Geltendmachung/Erbringung von Leistungen unter diesen AGB, respektive unter den Einzelverträgen oder sonstwie zur Abwicklung dieser Verträge vernünftigerweise auf Zugang zu solchen Vertraulichen Informationen angewiesen sind; (ii) an Drittparteien sowie deren Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, welche einer Partei gegenüber rechtliche Dienstleistungen, Buchführungsleistungen und/oder Revisionsdienstleistungen erbringen. Zur Klarstellung halten die Parteien fest, dass sämtliche der vorgenannten Personen (inklusive ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) vertraglichen Vertraulichkeitsverpflichtungen unterliegen, welche denjenigen gemäss diesen AGB zumindest materiell gleichwertig gegenüberstehen.

8.3 Eine Partei ist dann zur Offenbarung Vertraulicher Informationen berechtigt, wenn sie hierzu aufgrund gesetzlicher, behördlicher, gerichtlicher oder einer vergleichbaren Anforderung verpflichtet ist und sie (i) die andere Partei über eine solche Anforderung unverzüglich unterrichtet, soweit eine solche Benachrichtigung nicht gesetzlich untersagt ist; und (ii) der anderen Partei die vernünftigerweise zu erwartende Unterstützung im Zusammenhang mit allen rechtlich verfügbaren Schritten leistet, um eine Herausgabe so weit möglich zu verhindern oder zu beschränken.

8.4 Die Parteien werden einander informieren (i) im Falle einer akuten oder auch konkret drohenden Verletzung dieser Ziffer 8; (ii) im Falle eines unberechtigten Zugriffes auf EDV-Systeme, auf welchen Vertrauliche Informationen abgelegt sind; und/oder (iii) wenn eine Offenbarung von Vertraulichen Informationen erfolgt ist, welche in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Abwicklung eines Einzelvertrages steht.

8.5 Die Bestimmungen betreffend Geheimhaltung gemäss dieser Ziffer 8 bleiben über das Ende des jeweiligen Einzelvertrages hin gültig.

9. Immaterialgüterrechte

9.1 Mit Ausnahme von Vorbestehenden Materialien von WISE IT gehen die Rechte an den von WISE IT in Erfüllung eines Einzelvertrages für den Kunden erstellten Arbeitsergebnissen auf den Kunden über.

9.2 An rechtlich nicht geschützten Ideen, Know-How, Verfahren und Methoden, die den Arbeitsergebnissen zugrunde liegen, sind beide Vertragspartner nutzungs- und verfügungsberechtigt

10. Vertragsbeginn, -dauer und -beendigung

10.1 Ein Einzelvertrag tritt jeweils mit gegenseitiger Unterzeichnung durch die Parteien in Kraft. Sollte ein Einzelvertrag für eine bestimmte Laufzeit eingegangen werden, so ist diese im Einzelvertrag festgelegt.

10.2 Ein Einzelvertrag kann durch beide Parteien jederzeit unter Beachtung einer Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden jeweils per Ende eines Kalendermonats. Die Parteien kommen überein, dass eine Kündigung durch den Kunden resp. der vom Kunden bestimmte Beendigungszeitpunkt eines Einzelvertrages (ausser in den Fällen von 3) dann als ‚unzeitig’ im Sinne von Art. 404 Absatz 2 Schweizerisches Obligationenrecht anzusehen ist, wenn es WISE IT bis zum beabsichtigten Vertragsende vernünftigerweise nicht möglich ist, die durch das Dahinfallen des Einzelvertrages frei werdenden Ressourcen sinnvoll zu reallozieren und auf anderen Projekten einzusetzen. Die Periode, die für eine Reallokation gemeinhin üblich ist, beträgt nach Auffassung der Parteien drei Monate.

10.3 Aus wichtigen Gründen kann ein Einzelvertrag jederzeit fristlos gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, (i) wenn es der kündigenden Partei aufgrund der Gesamtumstände nicht zugemutet werden kann, den massgeblichen Einzelvertrag weiter aufrecht zu erhalten und die andere Partei es versäumt hat, die beanstandeten Vertragsverletzungen trotz erfolgter Mahnung innert einer angemessenen Frist zu beseitigen – von einer Abmahnung kann jedoch dann abgesehen werden, wenn eine Behebung des vertragswidrigen Zustandes objektiv nicht bewerkstelligt werden kann; (ii) über das Vermögen einer Vertragspartei ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder eine Vertragspartei bei den zuständigen Instanzen einen Insolvenzantrag oder Antrag auf Nachlassstundung stellt.

11. Schlussbestimmungen

11.1 Die Parteien bedürfen zur Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesen AGB und einem Einzelvertrag stets der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen Partei. Die Parteien dürfen eine solche Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern.

11.2 Sollten sich einzelne Bestimmungen oder Teile dieser AGB bzw. eines Einzelvertrages als nichtig oder unwirksam erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit des jeweiligen Einzelvertrages an sich und die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien werden in einem solchen Fall die fragliche Vertragsbestimmung so anpassen, dass der mit dem nichtigen oder unwirksam gewordenen Teil angestrebte Zweck so weit wie möglich erreicht wird. Dieser Abschnitt gilt sinngemäss, wenn sich diese AGB und/oder der massgebliche Einzelvertrag über bestimmte essentiellen Fragen ausschweigen sollten.

11.3 Mangels abweichender Vereinbarung haben sämtliche Änderungen und Anpassungen dieser AGB (inklusive dieser Ziffer 4) und/oder der Einzelverträge schriftlich zu erfolgen und sind von beiden Parteien zu unterzeichnen.

11.4 Keine in diesen AGB und/ oder einem Einzelvertrag getroffenen Vereinbarungen gelten als oder begründen ein Joint Venture, ein Gesellschaftsverhältnis, ein Personalverleih- oder ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien und/oder deren Angestellten.

11.5 Diese AGB und die Einzelverträge unterstehen ausschliesslich schweizerischem materiellen Recht unter Ausschluss internationaler Übereinkommen, auch dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge für den internationalen Warenverkauf vom 11.04.1980 (CISG) und der kollisionsrechtlichen Normen.

11.6 Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB und den Einzelverträgen ist Zürich.